Pflicht beider Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
2020-03-31T13:25:31.6200000Z
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 276 Abs. 3 (SR 210, Stand 2020-01)
Code civile suisse, art. 276 al. 3 (RS 210, état 2020-01)
Codice civile svizzero, art. 276 cpv. 3 (RS 210, stato 2020-01)
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
EXP: sie umfasst den gesamten Lebensbedarf und betrifft die Ehegatten untereinander, die gemeinsamen Kinder sowie im Haushalt lebende Personen, denen gegenüber einer der Ehegatten zur Unterstützung verpflichtet ist
nach Hausheer / Th. Geiser / R. E. Aebi-Müller, Familenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuches, 2014, S. 88f.
nach Hausheer / Th. Geiser / R. E. Aebi-Müller, Familenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuches, 2014, S. 89