2022-02-17T11:10:47.9300000Z
https://www.termdat.bk.admin.ch/entry/51117
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 687 Abs. 2 (SR 210, Stand 2018-01)
Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).