Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (b). [Im Vergleichsverfahren] versucht die Verfahrensleitung, eine Einigung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person herbeizuführen, welche es jener erlaubt, den Antrag zurückzuziehen und damit auf die Strafverfolgung zu verzichten (a).