(1) Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 316 Abs. 3 (SR 312.0, Stand 2017-09); (2) BoBR Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Ziff. 2.6.3.3 (BBl 2006 1268)
Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (b). [Im Vergleichsverfahren] versucht die Verfahrensleitung, eine Einigung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person herbeizuführen, welche es jener erlaubt, den Antrag zurückzuziehen und damit auf die Strafverfolgung zu verzichten (a).