schwerer persönlicher Härtefall
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 66a Abs. 2 (SR 311.0, Stand 2025-08)
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.