BAFU, Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, 2023, S. 29 ([Internet, 2025-04-29](https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/altlasten/uv-umwelt-vollzug/realleistungs-_undkostentragungspflicht.pdf.download.pdf/realleistung-kostentragung-und-sicherstellung.pdf))
Eine natürliche Kausalität reicht [...] nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Abgrenzungskriterium ist die sog. Unmittelbarkeitstheorie: Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. Verursacher; entferntere, lediglich mittelbare Ursachen sind für dieses Kriterium irrelevant.