Verfahrensrecht, das von höchstpersönlicher Natur ist
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 106 Abs. 3 (SR 312.0, Stand 2018-01)
Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.