V Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 48i Abs. 2 (SR 831.441.1, Stand 2016-04)
Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.