1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt. 2 Das Verzeichnis enthält: a. das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG. b. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.