in Computersysteme und -netzwerke eindringen
Nachrichtendienstverordnung, Tit. vor Art. 24 (SR 121.1, Stand 2017-09)
Beabsichtigt der NDB [Nachrichtendienst des Bundes], in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS.