Sanierung von belasteten Standorten
Altlasten-Verordnung, Tit. (SR 814.680, Stand 2024-07)
EXP: belastete Standorte sind nur sanierungsbedürftig, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; in diesem Fall werden sie nach der Altlasten-Verordnung als "Altlasten" bezeichnet; aus diesem Grund wird der Ausdruck "Sanierung von belasteten Standorten" empfohlen
nach Altlasten-Verordnung, Art. 2 Abs. 2 (SR 814.680, Stand 2024-07) und BK, Sektion Terminologie, 2025