ein Verfahren abschliessen
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 261 Abs. 3 (SR 312.0, Stand 2018-01)
Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.
DOM: auch Zivil- und Verwaltungsprozessrecht; USG: übliche Kurzform