Kaderlohnverordnung, Art. 8 Sachüb. (SR 172.220.12, Stand 2015-08)
Die Bonifikationen bemessen sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Erfolg während mindestens zweier Jahre und erhöhen oder vermindern sich entsprechend. Als Beurteilungskriterien sind sowohl finanzielle als auch qualitative Massstäbe anzuwenden.
USG: zu vermeiden (in diesem Zusammenhang); wird eher im Versicherungs- oder Bankgeschäft im Sinn von Vergütung, Preisnachlass bzw. Bankier-Bonifikation verwendet
nach Gabler Wirtchaftslexikon, "Bonus" ([Internet, 2017-05-03](http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/bonus.html))