Erwerbsausfallentschädigung
Bundespersonalverordnung, Art. 59 Abs. 1 (SR 172.220.111.3, Stand 2023-01)
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.