EU-Richtlinie Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, Anh. II, Mod. A2, Abs. 4 (2014/32/EU, Neufassung 2014-02)
Je nach Entscheidung des Herstellers führt eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmässigen Abständen Geräteprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Geräteprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Geräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt.