Zustand, der eine teilweise Ungültigkeit zur Folge hat.
2021-12-20T17:13:10.7600000Z
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Gauch/Schluep/Emmenegger/Schmid, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil I, 2014, S. 154
EXP: betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
nach Gauch/Schluep/Emmenegger/Schmid, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil I, 2014, S. 154
nach Gauch/Schluep/Emmenegger/Schmid, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil I, 2014, S. 154