vorläufige Aufnahme gewähren
V Vollzug der Weg- und Ausweisung, Art. 20 Abs. 1 (SR 142.281, Stand 2025-06)
Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen.