die Erteilung einer Bewilligung erschleichen
Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 118 Abs. 1 (SR 142.20, Stand 2025-08)
Wer die [...] Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht [...] wird [...] bestraft.