das Anwesenheitsverhältnis regeln
Asylgesetz, Art. 44 Abs. 2 (aufgehoben, SR 142.31, Stand 2011-04)
Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.