V Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 49 Abs. 1 Bst. b (SR 142.201, Stand 2025-01)
An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn [...] ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.