gegen Entgelt beherbergen
V Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 18 Abs. 1 (SR 142.201, Stand 2025-12)
Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen.