eine Betreibung einleiten
BG Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 279 Abs. 4 (SR 281.1, Stand 2023-01)
Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.