Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
Ausländer- und Integrationsgesetz, Tit. vor Art. 60 (SR 142.20, Stand 2025-08)
Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.