Vermögensverwaltungsbeiständin
KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, S. 57
[Die Verfügungsbefügnis] wird übertragen auf Frau PQ [...], welche als vorsorglich eingesetzte Vermögensverwaltungsbeiständin gemäss Art. 395 ZGB ausschliesslich über dieses Konto verfügen darf.