Zivilgesetzbuch, Art. 389 RandT (SR 210, Stand 2022-07)
[...] Die Verhältnismässigkeit [muss] im engeren Sinne des Wortes berücksichtigt werden, was in der Rechtsprechung gelegentlich mit dem Worte "zumutbar" umschrieben wird.
USG: häufig, aber sprachlich inkorrekt als Synonym zu "Grundsatz der Verhältnismässigkeit" verwendet