Verhinderung einer Straftat
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 351 Abs. 4 (SR 311.0, Stand 2015-01)
Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist [...]