den Vollzug einer Strafe aufschieben
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 44 Abs. 1 (SR 311.0, Stand 2015-01)
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.