Zentrum für Rechtsinformation, Rechtliche Grundlagen im Projekt "ÖREBlex", 2012-10-31, S. 29
Für eigentümerverbindliche Nutzungspläne sieht Art. 33 Abs. 1 RPG die Pflicht zur öffentlichen Auflage vor. Diese bezieht sich grundsätzlich auf bereits beschlossene Pläne. [Sie] steht auch im Dienste des Rechtsschutzes, denn dadurch wird den Betroffenen im Hinblick auf ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör eingeräumt. Pläne, die überhaupt nicht publiziert werden, können keine Rechtswirkungen entfalten und sind somit nichtig. [...] Auf die öffentliche Auflage wird in der Regel im kommunalen oder kantonalen Amtsblatt hingewiesen.