Geldwäschereiverordnung FINMA, Art. 15 Abs. 1 (SR 955.033.0, Stand 2015-06)
Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich: a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge; e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
USG: übliche Kurzbenennung