Finanzintermediär mit einer Bewilligung
V Register der Kontrollstelle, Art. 3 Abs. 1 Bst. a (aufgehoben, AS 1998 2297)
USG: altes Recht; EXP: Finanzintermediäre, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen
Geldwäschereigesetz, Art. 14 Abs. 1 (SR 955.0, Stand 2015-01)