Transplantation von gentechnisch veränderten Organen
BAG, Erl. Ber. Transplantationsverordnung, Abs. 2.1.5.10, Art. 41 ([Internet, 2022-02-22](https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6005/30/cons_1/doc_8/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6005-30-cons_1-doc_8-de-pdf-a.pdf))
Die Transplantation von gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen auf den Menschen birgt zusätzliche Risiken, nicht nur für die Empfängerin oder den Empfänger, sondern möglicherweise auch für die Bevölkerung, da beim Prozess der gentechnischen Veränderung infektiöse Agenzien verwendet werden müssen. Damit ist die Gewährleistung der biologischen Sicherheit von grosser Bedeutung. Aus diesem Grund wird die Durchführung eines klinischen Versuchs der Transplantation mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen der Bewilligungspflicht unterstellt.