Rückweisung an die erste Instanz
N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 719, N 1576
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist.