BJ, Begleitbericht Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 226, Ziff. 263.24
Erweist sich die von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei angeordnete Beweisabnahme während der Hauptverhandlung als überflüssig, weil die Beschuldigten nachträglich ein glaubwürdiges Geständnis ablegten [...], kann das Gericht im Einverständnis mit den Parteien auf die vorgesehene Beweisabnahmen verzichten [...]