codierender Abschnitt der DNA
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren (Entwurf), Art. 2 Abs. 2 (BBl 2001 59)
Ausnahmsweise können für die Aufklärung von Verbrechen auch codierende Abschnitte der DNA untersucht werden, wenn dies zur Identifizierung der Täterschaft oder zur Beweisführung erforderlich ist.