Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 363 Abs. 2 (SR 312.0, Stand 2018-01)
Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide [...]
EXP: hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 363 Abs. 2 (SR 312.0, Stand 2018-01)