V Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 43 Sachüb. (SR 831.441.1, Stand 2016-04)
Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken [Alter, Tod und Invalidität] selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn: a. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder b. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.