BG Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 52 Abs. 3 (SR 831.40, Stand 2015-01)
Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.