V Öff.-rechtl. Eigentumsbeschränkungen, Art. 14 Tit. (SR 510.622.4, Stand 2009-10)
Ein beglaubigter Auszug aus dem Kataster [...] erbringt aber immerhin den Beweis dafür, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im Geoinformationssystem des betreffenden Kantons die betreffenden Geobasisdaten des Bundesrechts einen bestimmten Zustand hatten [...], daraus eine bestimmte Information gewonnen werden konnte und diese Information als bekannt galt.
USG: offiziell, übliche Kurzform