in Rechtskraft erwachsener Kollokationsplan
BG Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 261 (SR 281.1, Stand 2023-01)
Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.