BG Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 238 Abs. 1 (SR 281.1, Stand 2023-01)
EXP: im Konkursverfahren trachten die Gläubiger für alle ihre Forderungen gegenüber ihrem gemeinsamen Schuldner nach Befriedigung, der deswegen auch etwa "Gemeinschuldner" genannt wird
nach K. Amonn / F. Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2013, S. 325