unbegleiteter Minderjähriger
Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 81 Abs. 3 (SR 142.20, Stand 2025-08)
Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.