V Strahlenschutz, Art. 2 Bst. q (SR 814.501, Stand 2022-01)
USG: die Terminologie der StSV wurde überprüft und teilweise an die internationale Terminologie angepasst; der Begriff "radioaktives Material" wird neu eingeführt und mit der Bewilligungspflicht verknüpft; als radioaktives Material gilt Material jeweils dann, wenn der Umgang damit der Bewilligungspflicht unterliegt; der Begriff "radioaktiver Stoff" wird als Synonym verwendet.
BAG, Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Strahlenschutzverordnung (StSV), 2017, S. 8