nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
Asylgesetz, Art. 44 Abs. 2 (aufgehoben, SR 142.31, Stand 2013-01)
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt [das BFM] das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG.