einen Entscheid vorbereiten
Asylgesetz, Art. 31 (SR 142.31, Stand 2021-01)
Das EJPD [Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement] kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM [Staatssekretariat für Migration] Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.