Wasserrechtsgesetz, Art. 29 Abs. 1 (SR 721.80, Stand 2012-07)
Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen (a). Für den Schutz vor Hochwasser, die Nutzung der Wasservorkommen und die Regulierung der Seen braucht es verlässliche Messungen der Wassermenge (b).
USG: zu vermeiden; geläufiges, aber ungenaues Synonym von "Abfluss(menge)"