Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 342 Abs. 1 (aufgehoben, SR 311.0, Stand 2008-01)
Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.
USG: veraltet (a); altes Recht (bis 2010)
(a) Duden, "betreten" (Verb) ([Internet, 2025-07-23](https://www.duden.de/rechtschreibung/betreten_Verb))