Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 52 (SR 311.0, Stand 2015-01)
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
EXP: einer Person oder einer Straftat