BG Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, Art. 16 (SR 520.3, Stand 2016-01)
Wer, um den völkerrechtlichen Schutz oder einen andern Vorteil zu erwirken, vorsätzlich und unrechtmässig das Kennzeichen oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Kennzeichen oder Wort verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.