die Ersitzungsfrist von 30 Jahren
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 662 Abs. 2 (SR 210, Stand 2018-01)
Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer [...] bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.