auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs
BG Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 35 Abs. 2 (SR 281.1, Stand 2023-01)
Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.